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Für Immobilienmakler

Lohnt sich ein Newsletter für Eigentümer, die noch nicht verkaufen wollen?

Ja, weil er den Kontakt über die Monate hält, in denen ein Eigentümer sich entscheidet — aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung und bestätigter Anmeldung, denn wer eine Wertermittlung angefragt hat, hat damit noch keiner Werbung per E-Mail zugestimmt.

Von Rafael Ualiyev, Inhaber von Kazal Websites

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGWerbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist eine unzumutbare BelästigungGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3

Das Problem, das ein Newsletter löst

Ein Eigentümer, der heute eine Wertermittlung anfragt, verkauft vielleicht in acht Monaten, vielleicht in zwei Jahren. Dazwischen passiert meist nichts. Der Makler ruft einmal nach, bekommt ein „wir überlegen noch“ und hört dann auf. Wenn der Eigentümer so weit ist, erinnert er sich an den Namen nicht mehr — oder an den eines anderen, der sich öfter gemeldet hat.

Ein Rundschreiben alle ein bis zwei Monate hält die Verbindung, ohne aufdringlich zu sein. Es ist der Grund, warum der Eigentümer bei dir anruft, wenn es so weit ist.

Die rechtliche Falle

Werbung per E-Mail braucht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG hilft hier nicht: Sie setzt voraus, dass du die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hast. Ein Eigentümer, der eine Wertermittlung angefragt hat, hat bei dir nichts gekauft.

Also gehört ins Formular ein eigenes, nicht vorangekreuztes Kästchen für das Rundschreiben, getrennt von der Wertermittlung. Nach der Anmeldung geht eine Bestätigungsmail raus, und erst der Klick darin schaltet den Versand frei. Dieses Verfahren heißt Double-Opt-in, und es ist dein Nachweis, dass die Einwilligung wirklich vom Inhaber der Adresse stammt — die Nachweispflicht liegt nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO bei dir. Die Wertermittlung darf nicht davon abhängen, dass jemand das Kästchen ankreuzt.

Ob eine konkrete Formulierung trägt, entscheidet im Einzelfall ein Anwalt.

Was drinstehen sollte

  • Eine Beobachtung aus deinen Verkäufen der letzten Wochen, nicht die Zinsnachricht, die alle schicken
  • Ein verkauftes Objekt mit seiner Geschichte, sofern der Verkäufer zugestimmt hat
  • Eine Frage, die dir Eigentümer gerade stellen, und deine Antwort
  • Ein einziger Hinweis auf das Gespräch — nicht fünf Knöpfe

Die Messgröße

Nicht die Öffnungsrate. Die zählt, wie viele Leute die Mail gesehen haben, nicht, wer verkaufen will. Zähle, wie viele Aufträge von Menschen kamen, die vorher auf der Liste standen. Bei einem Rundschreiben an Eigentümer ist das die einzige Zahl, die zeigt, ob es sich lohnt.

Rechne dabei mit langen Zeiträumen. Ein Rundschreiben an Eigentümer wirkt nicht im ersten Quartal, weil die Leser noch gar nicht verkaufen wollen — genau deshalb stehen sie ja auf der Liste. Wer nach drei Ausgaben aufhört, weil nichts kam, hört genau dann auf, wenn die ersten so weit wären.

Passend dazuWebsites für ImmobilienmaklerWebsites für Immobilienmakler, die das Mandat gewinnen sollen — gebaut auf die Frage, die der Eigentümer sich stellt, bevor er zum Hörer greift.

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance.

Ich baue die Seite, auf der dein Kunde sich für dich entscheidet — nicht die, die er mit zwei anderen vergleicht.

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