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Für Immobilienmakler

Soll ein Makler verkaufte Objekte auf der Website zeigen?

Ja — aber nicht als Galerie mit „Verkauft“-Banner, sondern mit der Geschichte dahinter: Ausgangslage, Vorgehen, Ergebnis. Und nur mit Zustimmung des Verkäufers, ohne genaue Adresse und mit Bildern, deren Nutzungsrecht die Verwendung nach dem Verkauf abdeckt.

Von Rafael Ualiyev, Inhaber von Kazal Websites

§ 72 UrhGschützt auch einfache Fotos — das Recht liegt beim Fotografen, nicht beim AuftraggeberUrheberrechtsgesetz, § 72

Warum verkaufte Objekte mehr wirken als verfügbare

Verfügbare Objekte zeigen, was du gerade hast. Verkaufte zeigen, dass du es kannst — und das ist die Frage, die ein Eigentümer beantwortet haben will. Er vergibt einen Auftrag, und er will sehen, dass Häuser wie seines bei dir einen Käufer gefunden haben.

Der übliche Fehler ist die Galerie: dreißig Kacheln mit einem roten „Verkauft“ quer über dem Bild. Das beweist Menge, aber nichts über den Weg. Nach der vierten Kachel sieht der Eigentümer nur noch rote Bänder.

Der zweite Fehler ist das Gegenteil: verkaufte Objekte einfach im Angebotsbereich stehen zu lassen, mit einem Vermerk. Dann sucht ein Käufer eine Wohnung, findet drei, die nicht mehr zu haben sind, und hält die Seite für veraltet. Verkaufte Objekte gehören auf eine eigene Seite für Eigentümer, getrennt von dem, was ein Käufer heute kaufen kann.

Drei Sätze pro Objekt reichen

Wirksamer sind wenige Objekte mit je drei Sätzen: Wie war die Ausgangslage, was hast du getan, was kam heraus. Zum Beispiel ein Reihenhaus mit Sanierungsstau, eine Erbengemeinschaft in drei Städten, ein Verkauf bei laufendem Mietverhältnis. Solche Fälle sucht der Eigentümer, der eine ähnliche Lage hat — und er findet sich darin wieder.

Ordne die Fälle nach Situation, nicht nach Datum. Ein Eigentümer mit einer vermieteten Wohnung will den Fall mit dem Mieter sehen, nicht die fünf neuesten Einfamilienhäuser.

Wer off-market verkauft, hat hier einen Vorteil, den er selten nutzt: Er kann den Fall erzählen, ohne das Objekt zu zeigen. „Eine Villa am Elbhang, verkauft an einen vorgemerkten Käufer, ohne dass sie je auf einem Portal stand“ ist für einen Eigentümer im gehobenen Segment der stärkste Beleg, den es gibt — gerade weil kein Bild dabei ist.

Was du vorher klären musst

  • Die Zustimmung des Verkäufers: Die Verbindung von Objekt, Lage und Verkauf ist eine Angabe über ihn. Am einfachsten holst du sie schriftlich beim Notartermin ein.
  • Keine genaue Adresse: Stadtteil und Objektart reichen. Der Käufer wohnt jetzt dort und hat nicht zugestimmt.
  • Die Bildrechte: Fotos sind nach § 72 UrhG geschützt, das Recht liegt beim Fotografen. Prüfe, ob deine Vereinbarung mit ihm die Nutzung nach dem Verkauf abdeckt — viele Absprachen gelten nur für die Vermarktung.
  • Kaufpreise nur mit ausdrücklicher Freigabe. Wer sie nennt, sollte es begründen können — meist ist „über dem Angebotspreis“ oder „innerhalb von sechs Wochen“ aussagekräftiger.

Im Einzelfall

Ob eine konkrete Darstellung datenschutz- oder urheberrechtlich zulässig ist, hängt an den Vereinbarungen im Einzelfall — das entscheidet im Zweifel ein Anwalt, nicht eine Faustregel.

Passend dazuWebsites für ImmobilienmaklerWebsites für Immobilienmakler, die das Mandat gewinnen sollen — gebaut auf die Frage, die der Eigentümer sich stellt, bevor er zum Hörer greift.

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance.

Ich baue die Seite, auf der dein Kunde sich für dich entscheidet — nicht die, die er mit zwei anderen vergleicht.

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