Für Immobilienmakler
Wie viele Felder darf ein Kontaktformular auf der Maklerseite haben?
Es kommt darauf an, wer fragt: Die Objektanfrage eines Käufers braucht drei Felder, die Anfrage eines Eigentümers darf mehr verlangen, weil er für seine Angaben eine Einschätzung zurückbekommt. Ein einziges Formular für beide ist die häufigste Fehlerquelle.
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVODatenminimierung: erhoben werden darf nur, was für den Zweck nötig istDatenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
Zwei Besucher, zwei Formulare
Auf einer Maklerseite fragen zwei Gruppen an, die nichts gemeinsam haben. Der Käufer will zu einem bestimmten Objekt mehr wissen oder es besichtigen. Der Eigentümer will wissen, ob er dir sein Haus gibt. Die meisten Seiten haben trotzdem nur eine Kontaktseite mit einem Formular — und das ist dann für den einen zu lang und für den anderen zu nichtssagend.
Die Frage nach der Anzahl der Felder lässt sich deshalb nur je Formular beantworten. Und sie hängt daran, wo das Formular steht: Ein Formular auf dem Exposé weiß schon, um welches Objekt es geht. Ein Formular auf der Kontaktseite weiß gar nichts und muss deshalb mehr fragen — ein weiterer Grund, die Anfrage dorthin zu legen, wo der Besucher gerade ist.
Eine allgemeine Kontaktseite braucht es trotzdem, für alles, was in keines der beiden Formulare passt. Sie sollte aber nicht der Ort sein, an dem die wichtigen Anfragen landen.
Die Objektanfrage: drei Felder
Wer auf dem Exposé anfragt, hat sich schon entschieden, dass ihn das Objekt interessiert. Er braucht keinen Grund mehr, er braucht einen kurzen Weg.
- Name
- Telefon oder E-Mail — eines reicht, beide als Pflicht kosten Anfragen
- Nachricht, vorausgefüllt mit Objektnummer und Titel, damit niemand abtippen muss
Was als freiwilliger Klick dazukommen darf
Eine Angabe lohnt sich auf der Objektanfrage zusätzlich, weil sie dir die Vorauswahl abnimmt: der Stand der Finanzierung, als Auswahl mit einem Klick — geklärt, in Prüfung, noch offen. Nicht als Pflichtfeld und nicht als Freitext. Wer „geklärt“ anklickt, bekommt den ersten Besichtigungstermin.
Alles andere — Haushaltsgröße, Einkommen, Eigenkapital in Euro — gehört ins Gespräch. Das ist nicht nur eine Frage der Abbrüche: Die DSGVO erlaubt nur die Daten, die für den Zweck nötig sind, und der Zweck einer Objektanfrage ist ein Rückruf.
Die Eigentümeranfrage darf länger sein
Hier kehrt sich die Regel um. Ein Eigentümer, der Lage, Wohnfläche, Baujahr und Zustand angibt, bekommt dafür etwas zurück — eine Wertermittlung oder zumindest eine erste Einschätzung. Solange jedes Feld erkennbar dieser Antwort dient, stört die Länge nicht. Sechs bis acht Angaben in zwei, drei kurzen Schritten sind hier üblich und sinnvoll.
Was dieses Formular nicht fragen sollte: den Verkaufszeitpunkt als Pflicht. Die meisten Eigentümer wissen ihn noch nicht, und wer ihn angeben muss, fühlt sich schon im Verkaufsgespräch.
Der rechtliche Punkt an der Objektanfrage
Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2016 (I ZR 30/15) entschieden, dass ein Maklervertrag zustande kommen kann, wenn der Interessent auf ein Exposé mit klarem Provisionsverlangen hin einen Besichtigungstermin anfragt — und dass für solche Verträge im Fernabsatz ein Widerrufsrecht besteht. Provisionshinweis und Widerrufsbelehrung gehören deshalb an diese Stelle, nicht ins Formular als zusätzliches Feld. Wie das im Einzelfall aussehen muss, entscheidet ein Anwalt.


