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Für Makler und Bauträger

Müssen Visualisierungen und bearbeitete Objektfotos gekennzeichnet werden?

Ja, sobald ein Bild als Abbild des tatsächlichen Zustands verstanden werden kann, es aber nicht ist — maßgeblich ist das Irreführungsverbot in § 5 UWG, bei KI-bearbeiteten Fotos echter Räume zusätzlich Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung. Helligkeit und Farbe zu korrigieren ist Handwerk; Möbel einsetzen, Mängel entfernen oder die Aussicht verschönern verändert die Aussage.

Von Rafael Ualiyev, Inhaber von Kazal Websites

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWGirreführend sind unwahre oder täuschende Angaben über wesentliche Merkmale wie die BeschaffenheitGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, gesetze-im-internet.de

Der Maßstab: was der Betrachter für echt hält

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist eine Werbung irreführend, wenn sie täuschende Angaben über wesentliche Merkmale macht, ausdrücklich genannt ist die Beschaffenheit. Ein Bild ist eine Angabe. Entscheidend ist nicht, mit welchem Programm es bearbeitet wurde, sondern ob jemand, der es sieht, einen Zustand erwartet, den er bei der Besichtigung nicht vorfindet.

Ein Urteil speziell zu virtuell eingerichteten Objektfotos gibt es bisher nicht. Der Maßstab des § 5 UWG reicht aber, um die Grenze sauber zu ziehen.

Wo die Grenze verläuft

Die Faustregel aus der Praxis: Würde der Interessent bei der Besichtigung sagen „das sah auf dem Foto anders aus“, gehört ein Hinweis ans Bild. Am saubersten ist es, das unbearbeitete Foto gleich daneben zu zeigen — leer und eingerichtet nebeneinander nimmt dem Einwand die Grundlage und zeigt zugleich, was der Raum hergibt.

  • Handwerk, kein Hinweis nötig: Belichtung, Weißabgleich, gerade Linien, ein Himmel ohne Grauschleier, der das Wetter am Fototag korrigiert
  • Veränderung, Hinweis nötig: Möbel in einen leeren Raum gesetzt, Wände umgefärbt, Böden ausgetauscht
  • Nicht zu retten, auch nicht mit Hinweis: Risse, Feuchteflecken oder die Hochspannungsleitung vor dem Fenster wegretuschiert

Was die KI-Verordnung zusätzlich verlangt

Seit dem 02.08.2026 müssen Betreiber von KI-Systemen nach Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung offenlegen, wenn ein Bild ein Deepfake ist — ein KI-erzeugter oder manipulierter Inhalt, der einem wirklichen Ort ähnelt und fälschlich echt erscheint. Ein mit KI eingerichtetes Foto einer realen Wohnung erfüllt diese Beschreibung ziemlich genau.

Die Abgrenzung hängt am Werkzeug: Dieselbe Einrichtung, in einem 3D-Programm ohne KI gebaut, fällt nicht unter Art. 50 — wohl aber weiter unter § 5 UWG. Wer beides mit demselben Hinweis erledigt, muss sich nicht merken, welches Programm im Spiel war.

Bauträger-Visualisierungen und wo der Hinweis stehen muss

Eine Visualisierung eines Neubaus zeigt keinen existierenden Ort, aber einen versprochenen Zustand. Beim Kauf zählen nach § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b BGB öffentliche Äußerungen, die im Auftrag des Verkäufers abgegeben werden, insbesondere in der Werbung, zu dem, was der Käufer erwarten darf. Wer im Bild Parkett und bodentiefe Fenster zeigt, sollte beides auch in der Baubeschreibung haben — oder im Bild sagen, dass die Ausstattung abweichen kann.

Der Hinweis gehört ins Bild selbst, nicht in eine Fußnote. Bilder wandern: vom Exposé ins Portal, vom Portal auf Instagram. Eine Zeile wie „Visualisierung“ oder „virtuell eingerichtet“ in der Bildecke reist mit. Das ist keine Rechtsberatung; ob eine konkrete Bearbeitung zu weit geht, entscheidet im Einzelfall ein Anwalt.

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance.

Ich baue die Seite, auf der dein Kunde sich für dich entscheidet — nicht die, die er mit zwei anderen vergleicht.

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