Für alle mit eigener Website
Braucht meine Website ein Cookie-Banner?
Nur, wenn deine Seite etwas auf dem Gerät des Besuchers speichert oder von dort ausliest, das für den gewünschten Dienst nicht unbedingt nötig ist — § 25 TDDDG knüpft die Einwilligung an diesen Zugriff. Eine Seite ohne Statistik, Werbe-Pixel und eingebettete Fremddienste braucht kein Banner.
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDGkeine Einwilligung nötig, wenn der Zugriff für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich istTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, gesetze-im-internet.de
Was das Gesetz tatsächlich verlangt
Das Gesetz heißt seit dem 14.05.2024 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG, vorher TTDSG. § 25 Abs. 1 sagt: Informationen auf dem Endgerät speichern oder dort auslesen darfst du nur mit Einwilligung. Abs. 2 Nr. 2 macht die Ausnahme: Ist der Zugriff unbedingt erforderlich, damit du einen Dienst bereitstellen kannst, den der Besucher ausdrücklich wünscht, brauchst du keine.
Das Wort Cookie kommt im Gesetz nicht vor. Es geht um jeden Zugriff aufs Gerät — auch um Techniken, die ohne Cookie arbeiten. Umgekehrt braucht ein Cookie, das nur den Inhalt eines Formulars oder die gewählte Sprache festhält, keine Einwilligung.
Woher das Banner auf Maklerseiten meistens kommt
Wenn ich Maklerseiten durchgehe, ist der Grund für das Banner selten eine bewusste Entscheidung für Statistik. Es sind Bausteine, die beim Laden der Seite fremde Server ansprechen:
- die Google-Karte auf der Objekt- oder Kontaktseite
- eingebettete Videos und 360-Grad-Rundgänge von Drittanbietern
- Statistikwerkzeuge und Werbe-Pixel
- Spamschutz wie reCAPTCHA am Kontaktformular
- Bewertungs-Widgets, die Sterne live von einer Plattform nachladen
Die bessere Reihenfolge: erst ausmisten, dann entscheiden
Bevor du ein Banner einbaust, liste auf, was deine Seite beim Aufruf lädt. Oft bleiben zwei, drei Bausteine übrig, die sich ersetzen lassen: Die Karte wird ein Bild, das die echte Karte erst auf Klick lädt. Das Video lädt erst, wenn jemand auf Abspielen drückt. Schriften liegen auf dem eigenen Server. Danach ist ein Banner häufig überflüssig — und jede Einwilligung, die du nicht einholen musst, kann auch nicht fehlerhaft eingeholt sein.
Wer Statistik oder Werbung wirklich braucht, kommt um die Einwilligung nicht herum. Dann muss sie aktiv erteilt werden: Ein vorangekreuztes Kästchen reicht nicht, das haben der EuGH am 01.10.2019 (C-673/17, Planet49) und der BGH am 28.05.2020 (I ZR 7/16) klargestellt. Mach Ablehnen so einfach wie Zustimmen. Das ist keine Rechtsberatung; ob ein bestimmter Dienst unbedingt erforderlich ist, entscheidet im Einzelfall ein Anwalt.
Was das Banner nicht ersetzt
Das Banner holt eine Einwilligung ein, mehr nicht. Die Datenschutzerklärung brauchst du trotzdem, und für jeden Dienst, der Daten an Dritte schickt, eine eigene Rechtsgrundlage nach DSGVO. Ein Banner, das zwar erscheint, aber die Fremddienste schon vorher geladen hat, ist schlechter als keins: Es dokumentiert, dass du das Problem kanntest.
Wer ein Banner zeigt, muss es auch ernst meinen: Die Fremddienste laden erst nach dem Klick auf Zustimmen, und die Entscheidung lässt sich später wieder ändern, etwa über einen Link ganz unten auf der Seite. Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO muss der Widerruf so einfach sein wie die Einwilligung.


