Für Immobilienmakler
Welche Angaben gehören ins Impressum eines Maklers?
Neben Name, Anschrift, E-Mail, Registereintrag und Umsatzsteuer-ID nach § 5 DDG muss ein Makler mit Erlaubnis nach § 34c GewO die zuständige Aufsichtsbehörde nennen — die Stelle, die heute für ihn zuständig ist, nicht zwingend die, die die Erlaubnis einmal erteilt hat.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDGPflicht, bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit die zuständige Aufsichtsbehörde anzugebenDigitale-Dienste-Gesetz, gesetze-im-internet.de
Die Pflichtangaben im Überblick
Seit dem 14.05.2024 steht die Impressumspflicht nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Inhaltlich hat sich für Makler wenig geändert, aber wer in seinem Impressum noch „§ 5 TMG“ zitiert, zeigt damit, dass die Seite seit über zwei Jahren niemand angefasst hat.
Für einen Makler kommen aus § 5 Abs. 1 DDG diese Angaben zusammen:
- Name bzw. Firma mit Rechtsform, bei Gesellschaften die vertretungsberechtigten Personen
- eine Anschrift, unter der man dir Post zustellen kann — kein Postfach
- eine E-Mail-Adresse und einen zweiten schnellen Weg, in der Praxis die Telefonnummer
- Registergericht und Registernummer, wenn du im Handelsregister eingetragen bist
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn du eine hast
- die zuständige Aufsichtsbehörde für deine Erlaubnis nach § 34c GewO
Die Stelle, an der Maklerimpressen am häufigsten veralten
Die Aufsichtsbehörde ist die Angabe, die beim Umzug niemand mitdenkt. Welche Stelle für die Aufsicht über Makler zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst — mal die IHK, mal das Gewerbe- oder Ordnungsamt. Wer das Büro in einen anderen Bezirk oder ein anderes Land verlegt, hat danach womöglich eine andere Aufsicht, und im Impressum steht noch die alte.
Die IHKs weisen ausdrücklich darauf hin: Anzugeben ist die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde mit Namen und Anschrift. Die Behörde, die die Erlaubnis damals erteilt hat, musst du nicht nennen, wenn sie nicht mehr zuständig ist. Ich empfehle, bei jeder Adressänderung diese eine Zeile als Erstes zu prüfen.
Was nicht aus dem DDG kommt, aber trotzdem dorthin gehört
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verlangt vor Vertragsschluss weitere Angaben, darunter nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Name, Anschrift und räumlichen Geltungsbereich deiner Berufshaftpflichtversicherung, falls du eine hast. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV darfst du diese Angaben elektronisch leicht zugänglich machen — und das Impressum ist der Ort, an dem jeder sie sucht.
Viele Makler haben eine Vermögensschadenhaftpflicht und wissen nicht, dass sie deshalb eine Zeile mehr schulden. Wer sie ins Impressum schreibt, erledigt die Pflicht für jeden Kontakt auf einmal.
Wo das Impressum stehen muss
§ 5 DDG verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. In der Praxis heißt das: ein Link mit dem Wort Impressum, auf jeder Seite ganz unten, ein Klick bis zum Ziel. Ein Impressum hinter „Über uns“ oder nur im PDF-Exposé erfüllt das nicht.
Die Pflicht hängt am geschäftlichen Auftritt, nicht an der Website. Das LG Aschaffenburg hat schon am 19.08.2011 (2 HK O 54/11) entschieden, dass eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite ein eigenes vollständiges Impressum braucht. Für dein Instagram- oder LinkedIn-Profil reicht ein Link, der direkt auf die Impressumsseite führt. Das ist keine Rechtsberatung — welche Angaben in deinem Fall zusätzlich nötig sind, klärt im Zweifel ein Anwalt.


