Für Baufinanzierer und Immobiliardarlehensvermittler
Welche Pflichtangaben braucht ein Immobiliardarlehensvermittler auf der Website?
Im Impressum die Angaben nach § 5 DDG samt der Erlaubnis nach § 34i GewO, der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Registernummer im Vermittlerregister. Die Erstinformation nach Art. 247 § 13b EGBGB — Register, Bindungen an Banken, Vergütung, Provisionen, Beschwerdeweg — muss der Kunde vor der Vermittlung bekommen; auf der Website ist sie dafür gut aufgehoben, ersetzt aber die Übergabe nicht.
Art. 247 § 13b EGBGBregelt die Pflichtinformationen des Vermittlers von Immobiliar-Verbraucherdarlehen vor der VermittlungEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 247 § 13b
Das Impressum: was über § 5 DDG hinaus dazukommt
Name, Anschrift, E-Mail und Telefon, Vertretungsberechtigte und gegebenenfalls Handelsregister und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen in jedem Impressum. Wer als Immobiliardarlehensvermittler tätig ist, übt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aus, und daraus folgen weitere Angaben, die die Industrie- und Handelskammern in ihren Musterimpressen aufführen:
- die Berufsbezeichnung: Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
- die zuständige Aufsichtsbehörde, also die Stelle, die die Erlaubnis erteilt hat, mit Anschrift
- die Registrierungsnummer im Vermittlerregister nach § 11a GewO und der Hinweis, wo das Register eingesehen werden kann
Die Erstinformation: Pflicht aus dem BGB-Recht, nicht aus der ImmVermV
Oft ist von einer Erstinformation nach der ImmVermV die Rede. Die Verordnung regelt aber Sachkunde, Register, Haftpflichtversicherung und Verhaltenspflichten. Die Informationen, die der Kunde vor der Vermittlung eines Immobiliardarlehens bekommen muss, stehen in Art. 247 § 13b EGBGB. Danach teilt der Vermittler rechtzeitig vor seiner Tätigkeit mit:
- seine Identität und Anschrift
- in welches Register er eingetragen ist, die Registrierungsnummer und wie man den Eintrag prüfen kann
- ob er an einen oder mehrere Darlehensgeber gebunden oder ausschließlich für sie tätig ist, mit deren Namen
- ob er Beratungsleistungen anbietet
- wie seine Vergütung berechnet wird
- welche internen Beschwerdeverfahren und außergerichtlichen Wege es gibt
- Provisionen oder andere Anreize, die er von Dritten erhält, soweit bekannt mit Höhe
Warum diese Angaben auf die Seite gehören, obwohl die Pflicht woanders greift
Die Erstinformation muss dem Kunden vor der Vermittlung zugehen. Eine Seite, auf der sie als eigene Unterseite verlinkt steht, ersetzt diese Übergabe nicht — sie ist aber die Grundlage, auf die du im Gespräch und in der ersten E-Mail verweisen kannst, immer in derselben, aktuellen Fassung.
Und sie wirkt. Gebundenheit, Vergütung und Registernummer sind genau die Punkte, an denen Kunden online zweifeln. Wer sie sichtbar macht, statt sie im Kleingedruckten zu verstecken, beantwortet die kritischste Frage, bevor sie gestellt wird.
Praktisch bewährt hat sich eine eigene Unterseite „Erstinformation“, die im Impressum, ganz unten auf jeder Seite und in der Bestätigungsmail nach einer Anfrage verlinkt ist. Ändert sich etwas — eine neue Bankbindung, ein Umzug, eine andere Aufsichtsbehörde —, wird sie an einer Stelle angepasst und gilt überall.
Die drei häufigsten Fehler
- Die Aufsichtsbehörde fehlt oder ist nach einem Umzug nicht mehr die zuständige
- Die Registernummer steht im Impressum, aber nirgends der Hinweis, wo man sie prüft
- Es gibt Seiten für Kapitalanlagen oder Versicherungen, aber das Impressum nennt nur eine der Erlaubnisse
Was du am Ende prüfen lässt
Die Liste zeigt, was hineingehört, nicht die exakte Formulierung für deinen Betrieb. Ob deine Angaben vollständig sind, besonders bei mehreren Erlaubnissen oder gebundener Tätigkeit, entscheidet im Einzelfall ein Anwalt.


