Für Baufinanzierer
Soll ein Baufinanzierer aktuelle Zinsen auf der Website zeigen?
Meist nicht: Wer mit einem konkreten Zinssatz wirbt, muss nach § 17 PAngV Sollzins, effektiven Jahreszins, Nettodarlehensbetrag und ein repräsentatives Beispiel nennen und diese Angaben laufend aktuell halten. Besser trägt eine Einordnung der Zinsentwicklung ohne eigene Konditionszusage.
§ 17 Abs. 4 PAngVdas repräsentative Beispiel muss von einem effektiven Jahreszins ausgehen, zu dem oder günstiger mindestens zwei Drittel der Verträge zustande kommenPreisangabenverordnung, § 17
Was ein Zinssatz auf der Seite auslöst
Eine Zeile wie „Baufinanzierung ab 3,2 %“ ist kein Serviceangebot, sondern Werbung für einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Zahl zu den Kosten. Für genau diesen Fall schreibt § 17 PAngV vor, was zusätzlich klar und gut lesbar dabeistehen muss.
- wer der Darlehensgeber oder Vermittler ist
- der Nettodarlehensbetrag
- der Sollzinssatz, mit dem Hinweis, ob er fest oder veränderlich ist
- die sonstigen Kosten, die in die Gesamtkosten einfließen
- der effektive Jahreszins
- bei Immobiliardarlehen der Hinweis, dass der Vertrag über ein Grundpfandrecht besichert wird
- je nach Fall Gesamtbetrag, Laufzeit sowie Höhe und Anzahl der Raten
Das repräsentative Beispiel ist die eigentliche Hürde
Diese Angaben müssen mit einem repräsentativen Beispiel versehen sein, und § 17 Abs. 4 PAngV legt fest, was repräsentativ heißt: Der Werbende muss von einem effektiven Jahreszins ausgehen, bei dem er erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung geschlossenen Verträge zu diesem oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins zustande kommen.
Damit ist die Lockzins-Zeile erledigt. Der beste Zins für den Kunden mit der höchsten Eigenkapitalquote und der besten Bonität ist gerade nicht repräsentativ. Wer ehrlich rechnet, landet bei einer Zahl, die kaum noch lockt — und muss sie bei jeder Marktbewegung anpassen.
Das Pflegeproblem
Zinsen ändern sich schneller als Websites. Eine Konditionstabelle, die im Frühjahr gepflegt wurde, steht im Herbst noch da — und dann ist sie nicht nur falsch, sondern das Erste, was der Kunde im Gespräch anspricht. Wer nicht bereit ist, die Zahlen zu pflegen, sobald sich der Markt bewegt, sollte sie gar nicht zeigen.
Dazu kommt ein Widerspruch, den der Kunde spürt: Der Vermittler verspricht, für jeden Fall die passende Bank zu suchen, und zeigt gleichzeitig einen Einheitszins, als gäbe es nur eine Kondition. Wer im Gespräch ohnehin sagt, dass der Zins von Eigenkapital, Objekt und Bonität abhängt, widerspricht sich mit einer Zahl auf der Startseite selbst. Die Seite sollte dasselbe sagen wie das Gespräch.
Was stattdessen trägt
Eine Einordnung statt einer Kondition: wie sich die Zinsen in den letzten Monaten bewegt haben, was das für jemanden bedeutet, der heute kauft, und was für jemanden, dessen Sollzinsbindung in zwei Jahren endet. Das beantwortet die Frage hinter der Zinsfrage — lohnt es sich, jetzt zu handeln? — ohne eine Konditionszusage zu machen, die niemand halten kann.
Mit Datum versehen und regelmäßig erneuert, ist so ein Abschnitt außerdem einer der wenigen Gründe, warum ein Besucher eine Finanzierungsseite ein zweites Mal öffnet. Ob eine konkrete Formulierung als Werbung mit Zahlen zu den Kosten gilt, entscheidet im Einzelfall ein Anwalt.


