Für Makler, Bauträger und Finanzierer
Was ist beim Werben mit Kundenbewertungen erlaubt?
Echte Bewertungen darfst du zeigen, musst aber nach § 5b Abs. 3 UWG offenlegen, ob und wie du sicherstellst, dass sie von echten Kunden stammen. Gekaufte, erfundene oder geschönt dargestellte Bewertungen sind seit dem 28.05.2022 nach dem Anhang zum UWG ausnahmslos verboten.
§ 5b Abs. 3 UWGPflicht, offenzulegen, ob und wie die Echtheit gezeigter Kundenbewertungen geprüft wirdGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in Kraft seit 28.05.2022
Die Regel in einem Satz
Seit dem 28.05.2022 gilt: Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Menschen stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben. So steht es in § 5b Abs. 3 UWG. Verschweigst du das, enthältst du eine wesentliche Information vor.
Die Pflicht verlangt keine Prüfung. Sie verlangt Ehrlichkeit darüber, ob du prüfst.
Das betrifft jede Stelle, an der Bewertungen auftauchen: die Startseite, die Seite zur Wertermittlung, das Exposé, die Sterne im Seitenkopf. Ich empfehle, den Hinweis direkt unter jeden Bewertungsblock zu setzen — ein Satz dort wird gelesen, ein Absatz in den Geschäftsbedingungen nicht.
Die Falle ist der beruhigende Satz
Nach Nr. 23b des Anhangs zum UWG ist es stets unzulässig, zu behaupten, Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen zu haben. Der gut gemeinte Satz „Alle Bewertungen stammen von echten Kunden“ ist damit gefährlicher als gar keiner, wenn nichts dahinter steht.
Ehrlich und ausreichend sind zum Beispiel diese Varianten:
- „Wir veröffentlichen nur Stimmen von Kunden, mit denen ein Auftrag bestand, und prüfen das vor der Veröffentlichung.“
- „Die Bewertungen stammen von Google. Wir prüfen nicht, ob die Verfasser bei uns Kunde waren.“
Was ausnahmslos verboten ist
Nr. 23c des Anhangs verbietet, gefälschte Bewertungen abzugeben oder in Auftrag zu geben und Bewertungen falsch darzustellen. Darunter fallen gekaufte Sterne, Bewertungen von Freunden, die nie Kunden waren, und umformulierte Zitate, die mehr sagen als das Original.
Wie weit das Irreführungsverbot reicht, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Köln vom 18.05.2026 (6 W 30/26): Wer ein Produkt mit Bewertungen bewirbt, die sich auf eine frühere, abweichende Fassung beziehen, führt in die Irre. Der Gedanke dahinter gilt allgemein — eine Bewertung muss zu dem passen, was du heute anbietest.
Nicht verboten ist, nur einen Teil der Bewertungen zu zeigen. Heikel wird eine Auswahl erst, wenn sie als Gesamtbild auftritt. Wer „4,9 Sterne bei Google“ schreibt, muss den tatsächlichen Durchschnitt meinen, ihn mit Datum versehen und aktuell halten.
Wie du Bewertungen auf die Seite bringst
Ein Widget, das Sterne live von einer Plattform lädt, spricht beim Aufruf fremde Server an und braucht dann in der Regel eine Einwilligung. Ausgewählte Zitate als Text, mit Quelle und Datum, laden nichts nach und lesen sich besser. Nenn Verfasser nur mit ihrer Zustimmung, sonst mit Initialen. Das ist keine Rechtsberatung; ob dein Hinweistext genügt, beurteilt im Einzelfall ein Anwalt.


