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Für alle, die an Verbraucher verkaufen oder vermitteln

Muss auf die Website ein Hinweis zur Verbraucherstreitbeilegung?

Den Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung musst du entfernen, weil sie am 20.07.2025 eingestellt wurde. Den Hinweis nach § 36 VSBG, ob du an Schlichtungsverfahren teilnimmst, brauchst du nur, wenn du am 31.12. des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt hast oder dich zur Teilnahme verpflichtet hast.

Von Rafael Ualiyev, Inhaber von Kazal Websites

20.07.2025Einstellung der EU-Plattform zur Online-StreitbeilegungVerordnung (EU) 2024/3228

Zwei Pflichten, die oft verwechselt werden

In vielen Impressen stehen zwei Sätze hintereinander, die aus zwei verschiedenen Rechtsquellen kommen. Der erste verlinkte auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung. Der zweite erklärt, ob man an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Der erste ist weggefallen, der zweite gilt weiter — für einen Teil der Unternehmen.

Der Link zur EU-Plattform muss raus

Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die Plattform abgeschafft; seit dem 20.07.2025 ist sie eingestellt. Mit ihr ist die Pflicht entfallen, auf sie zu verlinken. Wer den Link weiter stehen lässt, verweist auf etwas, das es nicht mehr gibt, und mehrere IHKs und Kanzleien raten ausdrücklich dazu, ihn zu entfernen.

Das ist die eine Änderung, die du heute erledigen kannst, ohne irgendetwas abzuwägen: Impressum öffnen, Absatz löschen. Prüf dabei auch deine Geschäftsbedingungen und die Fußzeile deiner E-Mails — dort steht der Satz oft ein zweites Mal.

Impressumsvorlagen aus der Zeit vor Juli 2025 enthalten den Link regelmäßig. Wer sein Impressum damals aus einem Generator übernommen und seitdem nicht neu erzeugt hat, sollte davon ausgehen, dass er noch drinsteht.

Wann der Hinweis nach § 36 VSBG nötig ist

§ 36 Abs. 1 VSBG verpflichtet Unternehmer mit Website oder Geschäftsbedingungen, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen, und gegebenenfalls die zuständige Stelle zu nennen. Nach Abs. 3 entfällt die erste dieser Pflichten für Unternehmer, die am 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Für ein kleines Maklerbüro heißt das: Kein Satz ist nötig, solange du dich nicht zur Teilnahme verpflichtet hast. Wer zur Teilnahme verpflichtet ist, muss die Stelle nennen — unabhängig von der Größe. Und wer nur an Unternehmen verkauft, ist von der Pflicht nicht betroffen, weil sie sich auf Verbraucher bezieht.

Wer den Hinweis braucht, muss ihn nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Website bringen und, wenn er Geschäftsbedingungen verwendet, auch dort. Wer zur Teilnahme weder bereit noch verpflichtet ist, sagt genau das in einem Satz: „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Wenn es tatsächlich Streit gibt

Unabhängig von der Website greift § 37 VSBG, sobald sich ein Streit mit einem Verbraucher nicht beilegen lässt: Dann musst du auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinweisen, mit Anschrift und Website, und angeben, ob du teilnimmst — in Textform, also mindestens per E-Mail. Diese Pflicht kennt keine Ausnahme für kleine Betriebe. Das ist keine Rechtsberatung; welche Stelle für dich zuständig wäre, klärt im Einzelfall ein Anwalt.

Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance.

Ich baue die Seite, auf der dein Kunde sich für dich entscheidet — nicht die, die er mit zwei anderen vergleicht.

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