Für Baufinanzierer und Finanzberater
Darf man mit „kostenloser Beratung“ werben?
Nur, wenn der Kunde für die Beratung wirklich nichts zahlt — denn nach Nr. 20 des Anhangs zum UWG ist es stets unzulässig, etwas als „kostenlos“ anzubieten, für das doch Kosten zu tragen sind. Besser ist die offene Fassung: kein Honorar für dich, weil die Bank bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision zahlt.
Nr. 20 Anhang UWG„gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ ist stets unlauter, wenn für die Leistung gleichwohl Kosten zu tragen sindGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anhang zu § 3 Abs. 3
Was das Gesetz verbietet
Im Anhang zum UWG steht eine Liste von Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind, ohne dass es auf den Einzelfall ankommt. Nr. 20 betrifft genau diesen Fall: eine Leistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen anzubieten, wenn dafür gleichwohl Kosten zu tragen sind.
Für den Vermittler heißt das: Solange der Kunde kein Honorar, keine Bearbeitungsgebühr und kein Entgelt für die Beratung zahlt und die Beratung nicht an einen Abschluss mit Gebühr gekoppelt ist, beschreibt „kostenlos“ zunächst die Wahrheit. Sobald irgendwo ein Entgelt vom Kunden fällig wird, ist das Wort unzulässig.
Das Problem hinter dem erlaubten Wort
Auch wenn „kostenlos“ zulässig ist, erzeugt es beim Kunden eine Frage, die die Seite nicht beantwortet: Wovon lebt der dann? Die naheliegende Vermutung ist, dass die Kosten irgendwo versteckt sind — im Zins, in einer Gebühr, in einer Bank, die besser zahlt als die anderen.
Dazu kommt, dass der Vermittler diese Frage im Gespräch ohnehin beantworten muss. Nach Art. 247 § 13b EGBGB teilt er vor der Vermittlung mit, wie seine Vergütung berechnet wird und welche Provisionen er von Dritten erhält. Das Wort „kostenlos“ auf der Startseite und die Provisionsangabe in der Erstinformation passen für den Kunden nur zusammen, wenn die Seite den Zusammenhang erklärt.
Hinzu kommt § 655c BGB: Der Vermittler eines Verbraucherdarlehens kann vom Verbraucher eine Vergütung überhaupt nur verlangen, wenn das Darlehen tatsächlich geleistet wird und der Widerruf ausgeschlossen ist. Daraus lässt sich ein stärkerer Satz bauen als „kostenlos“: Verdient wird nur, wenn der Kunde bekommt, was er wollte.
Formulierungen, die tragen
- „Für dich ohne Honorar — wir werden von der Bank bezahlt, mit der dein Vertrag zustande kommt.“
- „Du zahlst uns nichts. Kommt ein Darlehen zustande, zahlt die Bank uns eine Provision; deren Höhe nennen wir dir vorab.“
- „Das Erstgespräch ist unverbindlich und ohne Kosten für dich.“
Wo es kippt
Heikel wird es bei allem, was den Eindruck erweckt, die Beratung sei gänzlich ohne Gegenleistung — etwa ein Satz wie „wir verdienen nichts an deiner Finanzierung“, obwohl eine Provision fließt. Das ist keine Frage des Wortes „kostenlos“ mehr, sondern eine Irreführung über die Vergütung, und die verbietet das UWG unabhängig von der Liste im Anhang. Ebenso heikel: Eine Beratung als kostenlos zu bewerben und später eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Ob eine konkrete Formulierung auf deiner Seite zulässig ist, entscheidet im Einzelfall ein Anwalt.


