Für Makler, Bauträger und Finanzierer
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für meine Website?
Nur, wenn Verbraucher über deine Seite elektronisch einen Vertrag mit dir anbahnen oder abschließen können — etwa per Online-Terminbuchung — und du kein Kleinstunternehmen bist. Unter zehn Beschäftigten und mit höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme bist du ausgenommen; eine reine Präsentationsseite fällt ohnehin nicht darunter.
28.06.2025seit diesem Tag gelten die Anforderungen des BarrierefreiheitsstärkungsgesetzesBundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG
Drei Fragen in dieser Reihenfolge
Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025. Ob es deine Seite betrifft, entscheiden drei Fragen, und die Reihenfolge spart Arbeit, weil jede ein Nein beenden kann:
- Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Leistungen, die ausschließlich an Unternehmen gehen, sind nach der FAQ der Bundesfachstelle nicht betroffen.
- Ist die Seite eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr — also mehr als Präsentation?
- Bist du ein Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG?
Präsentation oder Geschäftsverkehr
§ 2 Nr. 26 BFSG meint Dienste, die über eine Website elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Eine Seite, die nur informiert und für Leistungen wirbt, soll nach der FAQ der Bundesfachstelle nicht darunter fallen.
Die Grenze verläuft nicht bei der Frage, ob die Seite schön oder groß ist, sondern bei einzelnen Bausteinen. Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen ausdrücklich die Online-Terminbuchung als Beispiel. Ein Besichtigungskalender, eine Buchungsstrecke für die Beratung oder ein Formular, das direkt zum Vertrag führt, kann eine bisher nicht betroffene Seite also in den Anwendungsbereich ziehen. Ein einfaches Kontaktformular ist die Grauzone.
Bei Bauträgern lohnt der Blick auf Strecken, über die Käufer online eine bestimmte Einheit anfragen oder vormerken. Je näher ein Formular an eine Reservierungsvereinbarung heranrückt, desto enger ist der Bezug zum Vertragsschluss — und desto eher gehört die Strecke in die Prüfung.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt nach § 2 Nr. 17: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme.
Die meisten inhabergeführten Maklerbüros liegen darunter. Wer wächst, sollte die Grenze aber im Blick haben: Mit der zehnten Einstellung kann die Ausnahme wegfallen, und dann gilt sie für die Seite, die schon online ist. Wer Baufinanzierungen vermittelt, sollte zusätzlich klären lassen, ob seine Online-Strecke unter die Bankdienstleistungen für Verbraucher nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG fällt. Das ist keine Rechtsberatung; die Einordnung deiner Seite trifft im Einzelfall ein Anwalt.
Was du unabhängig vom Gesetz tun solltest
Ein Teil der Barrierefreiheit kostet beim Bau fast nichts und hilft jedem Besucher: ausreichender Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund, Beschreibungen für Bilder, Formulare, die sich mit der Tastatur ausfüllen lassen, und Knöpfe, die groß genug für den Daumen sind. Ein Eigentümer über 70, der seine Brille nicht aufhat, ist kein Randfall, sondern eine typische Zielperson einer Maklerseite.


